Alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind nach 77 SGB IX gesetzlich verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Tun sie dies nicht, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Diese hat sich seit 1. Januar 2016 auf bis zu 320 Euro je Monat und anderweitig vergebener Stelle erhöht.
Die gute Nachricht: Arbeitgeber, die ihre Aufträge Werkstätten für behinderte Menschen erteilen, können laut § 140 SGB IX bis zu 50 Prozent der separat ausgewiesenen Arbeitskosten auf ihre Ausgleichsabgabe anrechnen und diese je nach Auftragsvolumen auf 0 Euro senken.
Kurz gesagt: Unsere Wirtschaftspartner reduzieren nicht nur ihre Kosten, sondern vermehren auch die Chancen auf Beschäftigung für Menschen mit Behinderung.