Das Gesetz regelt den Schutz von Personen,
- die Hinweise über strafbare Verstöße oder Verletzungen von Vorschriften geben, die dem Schutz von Leib und Leben oder Gesundheit dienen (§1 (19 iVm. §2 (1))
- die Gegenstand der Meldung sind
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Das Gesetz regelt den Schutz von Personen,
Beispiele für hinweisfähige Verstöße (§2 (1))
Es gibt bei vorsätzlich unrichtigen Informationen keinen Schutz der Identität des Hinweisgebers (§9 (1)).
Link zum Gesetzestext: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html
Möglichkeit der Meldung – Wahlrecht lt. §7 (1)
Interne Meldestelle
Externe Meldestelle